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Vorteile der OHG Gründung für Restaurantbesitzer

Die Gründung einer OHG eröffnet Restaurantbesitzern neue Möglichkeiten in der Gastronomiebranche. Diese Rechtsform bietet einzigartige Vorteile, die besonders für Gastronomen attraktiv sein können. Von der Flexibilität in der Geschäftsführung bis hin zu steuerlichen Aspekten gibt es viele Gründe, warum Restaurantbetreiber die OHG Gründung in Betracht ziehen sollten.

In diesem Artikel werden wir die wesentlichen Aspekte der OHG für Restaurantbesitzer beleuchten. Wir gehen darauf ein, was eine OHG ausmacht, welche Vorteile sie bietet und wie die Haftung geregelt ist. Außerdem betrachten wir die Finanzierung, Geschäftsführung und Gewinnverteilung. Ein Vergleich zu anderen Rechtsformen rundet die Analyse ab, bevor wir im Handelsregister eingetragene OHGs mit anderen Unternehmensformen vergleichen.

Was ist eine OHG?

Definition

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, die sich auf den Betrieb eines Handelsgewerbes konzentriert. Sie gehört zu den Personengesellschaften, wobei der Schwerpunkt stark auf den Eigenschaften einer Gesellschaft liegt. Für die Gründung einer OHG müssen sich mindestens zwei Personen zusammenschließen, um gemeinsam ein Handelsgewerbe zu betreiben. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen als Gesellschafter in das Unternehmen einsteigen.

Die OHG hat eine rechtsfähige Stellung, was bedeutet, dass sie Verträge abschließen, klagen und verklagt werden kann. Diese Rechtsform eignet sich besonders für mittelständische Handelsbetriebe mit langer Geschichte oder familiengeführte Unternehmen. Sie bietet sich auch als Familiengesellschaft an, bei der sich Angehörige persönlich und finanziell umfassend einbringen möchten.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Basis der OHG bildet die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Regeln im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert sind. Die wesentlichen Vorschriften für die OHG finden sich jedoch im Handelsgesetzbuch (HGB), insbesondere in den §§ 105 ff. HGB. Diese formell-rechtlichen Grundlagen haben auch Einfluss auf die Besteuerung der OHG.

Aus steuerrechtlicher Sicht gilt die OHG als Personengesellschaft und gleichzeitig als Mitunternehmerschaft. Das hat zur Folge, dass die Gesellschafter einer OHG als Mitunternehmer gelten und gemeinschaftliche gewerbliche Einkünfte erzielen. Die Besteuerung richtet sich nach den allgemeinen Regeln zur Gewinnermittlung (§§ 4 ff. EStG) und den Richtlinien zu den Einkünften aus Gewerbebetrieben (§§ 15 und 16 EStG).

Gesellschafter

Jede natürliche oder juristische Person kann Gesellschafter einer OHG sein. Auch andere OHGs, Kommanditgesellschaften (KGs) oder sogar Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) können als Gesellschafter fungieren. Die Gesellschafter haben verschiedene Rechte und Pflichten:

  1. Geschäftsführung: Jeder Gesellschafter ist automatisch zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
  2. Haftung: Alle Gesellschafter haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Privat- und Gesellschaftsvermögen.
  3. Kontrollrechte: Gesellschafter haben umfassende Rechte zur Unterrichtung und Kontrolle der Geschäftsangelegenheiten.
  4. Gewinnbeteiligung: Die Verteilung des Gewinns erfolgt nach dem vereinbarten Beteiligungsverhältnis oder den Werten der eingebrachten Beiträge.
  5. Treuepflicht: Gesellschafter müssen aktiv zur Erreichung des Gesellschaftszwecks beitragen und alles unterlassen, was der OHG schaden könnte.

Die OHG bietet Flexibilität bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, erfordert jedoch ein hohes Maß an Vertrauen und Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaftern aufgrund der gemeinsamen Verantwortung und Haftung.

Vorteile der OHG für Restaurantbesitzer

Einfache Gründung

Die Gründung einer OHG für Restaurantbesitzer hat den Vorteil, dass sie relativ unkompliziert ist. Mindestens zwei Personen, entweder natürliche oder juristische, können sich zusammenschließen, um eine OHG zu gründen. Dies ermöglicht es Restaurantbesitzern, ihre Kräfte zu bündeln und gemeinsam ein Unternehmen zu führen. Die OHG bietet eine solide Grundlage für den Betrieb eines Restaurants, da sie auf den Prinzipien einer Personengesellschaft basiert.

Flexible Gestaltungsmöglichkeiten

Ein bedeutender Vorteil der OHG für Restaurantbesitzer liegt in der Flexibilität bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags. Die Gesellschafter haben die Freiheit, den Vertrag nach ihren eigenen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten. Dies ermöglicht es ihnen, die Struktur und die Abläufe des Restaurants optimal auf ihre spezifischen Anforderungen abzustimmen. Diese Flexibilität kann besonders wertvoll sein, um auf die sich ständig ändernden Herausforderungen in der Gastronomiebranche zu reagieren.

Steuerliche Vorteile

Die OHG bietet Restaurantbesitzern einige steuerliche Vorteile:

  1. Keine Körperschaftssteuer: Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften müssen OHGs keine Körperschaftssteuer zahlen. Stattdessen werden die Gewinne direkt den Gesellschaftern zugerechnet und unterliegen der Einkommensteuer.
  2. Gewerbesteuer-Freibetrag: OHGs haben Anspruch auf einen jährlichen Freibetrag von 24.500 Euro, der auf den Gewerbeertrag angerechnet werden kann. Dies bedeutet, dass die Gewerbesteuer erst ab einem jährlichen Gewerbeertrag von über 24.500 Euro anfällt.
  3. Individuelle Besteuerung: Die Gesellschafter einer OHG werden individuell besteuert. Dies kann zu einer günstigeren Gesamtsteuerbelastung führen, insbesondere wenn die persönlichen Steuersätze der Gesellschafter niedriger sind als der Körperschaftssteuersatz.
  4. Verlustverrechnung: Etwaige Verluste des Restaurants können mit anderen Einkünften der Gesellschafter verrechnet werden, was zu einer Steuerersparnis führen kann.

Diese steuerlichen Aspekte können für Restaurantbesitzer von großem Vorteil sein, da sie die finanzielle Belastung reduzieren und mehr Mittel für Investitionen und Wachstum zur Verfügung stellen können.

Haftung in einer OHG

Persönliche Haftung

Die Haftung in einer OHG ist durch das Handelsgesetzbuch (HGB) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Gemäß § 128 HGB haften die Gesellschafter einer OHG persönlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese Haftung ist unmittelbar, unbeschränkt und erstreckt sich auf das gesamte Privatvermögen der Gesellschafter. Das bedeutet, dass neben dem Gesellschaftsvermögen auch das private Vermögen der Gesellschafter zur Begleichung von Schulden herangezogen werden kann.

Die persönliche Haftung beginnt mit der Wirksamkeit der Gesellschaft und umfasst alle Verbindlichkeiten, die während der Mitgliedschaft oder sogar davor begründet wurden. Wichtig zu beachten ist, dass diese Haftung auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters fortbesteht. Nach §§ 159, 160 HGB muss ein ausgeschiedener Gesellschafter noch fünf Jahre für Steuerschulden haften, die während seiner Gesellschafterstellung entstanden sind.

Gesamtschuldnerische Haftung

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Haftung in einer OHG ist die gesamtschuldnerische Haftung. Dies bedeutet, dass jeder Gesellschafter für die gesamten Verbindlichkeiten der OHG in Anspruch genommen werden kann. Gläubiger haben das Recht, sich an jeden einzelnen Gesellschafter zu wenden, ohne die übrigen Gesellschafter einbeziehen zu müssen. Diese Form der Haftung wird auch als solidarische Haftung bezeichnet.

Die gesamtschuldnerische Haftung hat zur Folge, dass im Extremfall ein einzelner Gesellschafter für alle Schulden der OHG aufkommen muss. Dies gilt unabhängig davon, ob er zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch Gesellschafter ist oder nicht. Auch neu eintretende Gesellschafter haften nach § 127 Satz 1 HGB für die Altschulden der Gesellschaft, die vor ihrem Beitritt begründet wurden.

Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten

Obwohl die gesetzlichen Vorgaben eine umfassende Haftung vorsehen, gibt es einige Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung:

  1. Interne Vereinbarungen: Im Innenverhältnis können die Gesellschafter einen Schadensausgleich vereinbaren. Dies ändert jedoch nichts an der Haftung gegenüber Dritten.
  2. Beteiligung juristischer Personen: Durch die Aufnahme einer juristischen Person als Gesellschafter, beispielsweise einer GmbH, kann eine gewisse Haftungsbeschränkung erreicht werden. In diesem Fall entsteht eine GmbH & Co. OHG, bei der die Haftung der GmbH auf deren Stammkapital beschränkt ist.
  3. Individuelle Vereinbarungen mit Gläubigern: Im Außenverhältnis kann die Haftung eines Gesellschafters nur durch eine individuelle Vereinbarung mit dem Gläubiger beschränkt werden.

Es ist wichtig zu betonen, dass diese Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten die grundsätzliche persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter nicht vollständig aufheben können. Sie bieten lediglich einen gewissen Schutz oder eine Risikominderung im Innenverhältnis der Gesellschaft.

Finanzierung und Kreditwürdigkeit

Die Finanzierung spielt eine entscheidende Rolle für den Erfolg einer OHG. Restaurantbesitzer müssen verschiedene Aspekte berücksichtigen, um eine solide finanzielle Grundlage für ihr Unternehmen zu schaffen.

Eigenkapitalausstattung

Die Eigenkapitalausstattung hat einen bedeutenden Einfluss auf die finanzielle Stabilität einer OHG. Eigenkapital umfasst die Mittel, die von den Gesellschaftern eingebracht oder durch Gewinne erwirtschaftet wurden. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften gibt es bei einer OHG keine gesetzlich vorgeschriebene Mindesteinlage. Dies bietet Flexibilität bei der Gründung, erfordert jedoch eine sorgfältige Planung der Kapitalstruktur.

Eine angemessene Eigenkapitalausstattung hat mehrere Vorteile:

  1. Erhöhte finanzielle Unabhängigkeit
  2. Verbesserte Kreditwürdigkeit
  3. Puffer für unvorhergesehene Ausgaben
  4. Positive Auswirkung auf Kreditkonditionen

Kreditaufnahme

Für viele OHGs ist die Aufnahme von Fremdkapital ein wichtiger Bestandteil der Finanzierungsstrategie. Bei der Kreditaufnahme müssen Restaurantbesitzer einige Punkte beachten:

  1. Businessplan: Ein detaillierter Businessplan ist oft Voraussetzung für die Kreditvergabe. Er sollte einen umfassenden Finanzplan enthalten, der alle Kosten im Zusammenhang mit der Gründung und dem laufenden Betrieb berücksichtigt.
  2. Bonität: Kreditgeber prüfen die Kreditwürdigkeit der OHG und ihrer Gesellschafter. Eine gute Bonität erleichtert den Zugang zu Krediten und kann zu besseren Konditionen führen.
  3. Sicherheiten: Banken verlangen häufig Sicherheiten. Diese können Verpfändungen von Guthaben, Grundschulden oder Forderungsabtretungen umfassen. In einigen Fällen akzeptieren Banken auch Bürgen.
  4. Schufa-Auskunft: Obwohl die OHG-Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen haften, legen viele Kreditgeber Wert auf eine positive Schufa-Auskunft der Gesellschafter.

Investorenbeteiligung

Eine weitere Möglichkeit zur Kapitalbeschaffung für OHGs ist die Beteiligung von Investoren. Dies kann eine attraktive Option sein, wenn traditionelle Finanzierungswege nicht ausreichen oder zusätzliches Know-how benötigt wird. Bei der Investorensuche sollten Restaurantbesitzer Folgendes berücksichtigen:

  1. Kompatibilität: Die Ziele und Werte der Investoren sollten mit denen der OHG übereinstimmen.
  2. Beteiligungsstruktur: Die Art und der Umfang der Investorenbeteiligung müssen klar definiert werden.
  3. Expertise: Investoren können wertvolles Branchenwissen und Netzwerke einbringen.
  4. Langfristige Perspektive: Die Zusammenarbeit mit Investoren sollte auf eine langfristige Partnerschaft ausgerichtet sein.

Eine ausgewogene Mischung aus Eigenkapital, Krediten und möglicherweise Investorenbeteiligungen kann OHGs helfen, eine solide finanzielle Basis zu schaffen und ihr Wachstum zu fördern.

Geschäftsführung und Entscheidungsfindung

Vertretungsbefugnis

Die Vertretungsbefugnis in einer OHG ermöglicht es den Geschäftsführern, die Gesellschaft rechtlich wirksam zu vertreten. Grundsätzlich hat jeder Gesellschafter einer OHG Einzelvertretungsmacht. Dies bedeutet, dass jeder Gesellschafter allein berechtigt ist, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Diese Vertretungsmacht ist unbeschränkt und kann gegenüber Dritten nicht eingeschränkt werden.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Vertretungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag anders zu regeln:

  1. Ausschluss eines Gesellschafters von der Vertretung
  2. Echte Gesamtvertretung, bei der mehrere Gesellschafter nur gemeinsam die OHG vertreten können
  3. Unechte Gesamtvertretung, bei der ein Gesellschafter nur zusammen mit einem Prokuristen die OHG vertreten kann

Bei diesen Regelungen muss jedoch der Grundsatz der Selbstorganschaft beachtet werden. Dieser besagt, dass mindestens ein Gesellschafter Alleinvertretungsmacht behalten muss, um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zu gewährleisten.

Geschäftsführungsregelungen

Die Geschäftsführungsbefugnis umfasst alle zur Verfolgung des Gesellschaftszwecks erforderlichen gewöhnlichen Maßnahmen. Dies beinhaltet sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.

Bestimmte Angelegenheiten sind jedoch den Gesellschaftern vorbehalten, wie zum Beispiel:

  1. Feststellung des Jahresabschlusses
  2. Verwendung des Ergebnisses
  3. Bestellung, Abberufung und Überwachung der Geschäftsführung

Die Befugnisse des Geschäftsführers können im Anstellungsvertrag beschränkt werden. So kann die Vornahme einzelner Geschäfte von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig gemacht werden. Generell ist die Gesellschafterversammlung befugt, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen.

Beschlussfassung

Die Beschlüsse der Gesellschaft werden in der Gesellschafterversammlung gefasst. Diese wird grundsätzlich vom Geschäftsführer einberufen. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, ist jeder unabhängig von den anderen einberufungsbefugt.

Bei wichtigen Entscheidungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, ist oft die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Dies kann im Gesellschaftsvertrag oder in einer separaten Geschäftsordnung geregelt sein.

Die Geschäftsführer haben die Pflicht, die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Sie müssen die ihnen durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag und Anstellungsvertrag obliegenden Pflichten genau und gewissenhaft erfüllen. Unabhängig davon, ob weitere Geschäftsführer bestellt sind, obliegt jedem Geschäftsführer die Leitung und Überwachung des gesamten Unternehmens.

Gewinn- und Verlustverteilung

Gesetzliche Regelungen

Die Verteilung von Gewinn und Verlust in einer OHG unterliegt den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB). Gemäß § 120 HGB erfolgt die Verteilung am Ende eines Geschäftsjahres. Zunächst erhalten die Gesellschafter 4% Zinsen auf ihre Kapitalanteile. Der verbleibende Gewinn oder Verlust wird dann unter den Gesellschaftern aufgeteilt. Diese gesetzliche Regelung gilt, sofern im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.

Verteilungsschlüssel

Der Verteilungsschlüssel für Gewinn und Verlust kann flexibel gestaltet werden. In der Praxis haben sich verschiedene Modelle etabliert:

  1. Gleichmäßige Verteilung: Alle Gesellschafter erhalten den gleichen Anteil, unabhängig von ihren Einlagen oder Arbeitsleistungen.
  2. Kapitalbasierte Verteilung: Der Gewinn wird proportional zu den Kapitaleinlagen der Gesellschafter verteilt.
  3. Leistungsbasierte Verteilung: Die Aufteilung erfolgt nach dem Umfang der erbrachten Arbeitsleistungen.
  4. Kombinierte Modelle: Eine Mischung aus kapital- und leistungsbasierten Kriterien wird angewandt.

Es hat sich als vorteilhaft erwiesen, den Verteilungsschlüssel im Gesellschaftsvertrag festzulegen, um spätere Konflikte zu vermeiden. Dabei sollten die individuellen Beiträge und Risiken der Gesellschafter berücksichtigt werden.

Entnahmerechte

Die Entnahmerechte der Gesellschafter einer OHG sind ebenfalls im HGB geregelt. Gemäß § 122 HGB hat jeder Gesellschafter das Recht, bis zu 4% seines Kapitalanteils als Gewinn zu entnehmen. Darüber hinausgehende Entnahmen bedürfen der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Dies dient dem Schutz der Liquidität der Gesellschaft.

Für Restaurantbesitzer ist es wichtig, die Entnahmerechte sorgfältig zu planen. Übermäßige Entnahmen können die finanzielle Stabilität des Unternehmens gefährden. Andererseits können zu geringe Entnahmen die persönliche finanzielle Situation der Gesellschafter beeinträchtigen. Ein ausgewogener Ansatz, der sowohl die Bedürfnisse des Unternehmens als auch die der Gesellschafter berücksichtigt, hat sich als zielführend erwiesen.

Es hat sich bewährt, im Gesellschaftsvertrag klare Regelungen zu Entnahmen festzulegen. Diese können beispielsweise Obergrenzen für Entnahmen oder Zustimmungserfordernisse bei höheren Beträgen umfassen. Solche Vereinbarungen tragen dazu bei, die finanzielle Stabilität der OHG zu sichern und gleichzeitig den Gesellschaftern eine angemessene Vergütung zu ermöglichen.

Vergleich zu anderen Rechtsformen

Die OHG weist im Vergleich zu anderen Rechtsformen sowohl Vor- als auch Nachteile auf. Ein Vergleich mit der GmbH, dem Einzelunternehmen und der GbR zeigt die spezifischen Merkmale und Unterschiede dieser Unternehmensformen.

OHG vs. GmbH

Die OHG und die GmbH unterscheiden sich in mehreren wesentlichen Aspekten:

  1. Haftung: Bei der OHG haften die Gesellschafter solidarisch mit ihrem Privat- und Gesellschaftsvermögen. Im Gegensatz dazu ist die Haftung bei der GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
  2. Gründungsaufwand: Die OHG hat einen höheren Gründungsaufwand als eine GbR, da eine Eintragung ins Handelsregister und die Erstellung einer Eröffnungsbilanz erforderlich sind. Die GmbH-Gründung ist jedoch noch kostenintensiver und aufwändiger.
  3. Stammkapital: Für die OHG ist kein Stammkapital erforderlich, während bei der GmbH mindestens 25.000 Euro Stammkapital benötigt werden.
  4. Kreditwürdigkeit: Die OHG genießt in der Regel eine höhere Kreditwürdigkeit als die GmbH, da alle Gesellschafter persönlich haften.
  5. Steuerliche Aspekte: Die OHG unterliegt als Personengesellschaft anderen steuerlichen Regelungen als die GmbH. Die OHG selbst zahlt keine Einkommens-, Körperschafts- oder Vermögenssteuer, sondern die Gesellschafter werden individuell besteuert.

OHG vs. Einzelunternehmen

Im Vergleich zum Einzelunternehmen hat die OHG folgende Besonderheiten:

  1. Anzahl der Gründer: Für eine OHG sind mindestens zwei Gründer erforderlich, während ein Einzelunternehmen von einer Person geführt wird.
  2. Haftung: Beide Rechtsformen beinhalten eine unbeschränkte persönliche Haftung. Bei der OHG haften jedoch alle Gesellschafter gemeinsam.
  3. Geschäftsführung: In einer OHG sind in der Regel alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt, während beim Einzelunternehmen der Inhaber allein entscheidet.
  4. Kapitalbeschaffung: Die OHG hat durch mehrere Gesellschafter oft bessere Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung als ein Einzelunternehmen.
  5. Buchführung: Beide Rechtsformen unterliegen der Buchführungspflicht, wobei die Anforderungen für die OHG in der Regel umfangreicher sind.

OHG vs. GbR

Die OHG und die GbR weisen als Personengesellschaften einige Gemeinsamkeiten auf, unterscheiden sich aber in wichtigen Punkten:

  1. Eintragung: Die OHG muss ins Handelsregister eingetragen werden, während dies für eine GbR nicht erforderlich ist.
  2. Geschäftsumfang: Eine OHG ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet, während eine GbR für verschiedene Gesellschaftszwecke genutzt werden kann.
  3. Haftung: In beiden Rechtsformen haften die Gesellschafter solidarisch mit ihrem Privat- und Gesellschaftsvermögen.
  4. Flexibilität: Beide Rechtsformen ermöglichen eine flexible Gestaltung des Gesellschaftsvertrags.
  5. Ansehen: Die OHG genießt oft ein höheres Ansehen, insbesondere bei Kreditvergaben, als eine GbR.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Wahl der Rechtsform von verschiedenen Faktoren abhängt, wie dem Geschäftsumfang, der gewünschten Haftungsbeschränkung und den steuerlichen Aspekten. Die OHG bietet als Personengesellschaft eine gute Balance zwischen unternehmerischer Freiheit und kaufmännischer Struktur.

Schlussfolgerung

Die Gründung einer OHG eröffnet Restaurantbesitzern viele Möglichkeiten, um ihr Geschäft zu führen und zu erweitern. Diese Rechtsform hat eine große Wirkung auf die finanzielle Struktur, die Geschäftsführung und die Haftung der Gesellschafter. Die Flexibilität bei der Vertragsgestaltung und die steuerlichen Vorteile machen die OHG zu einer attraktiven Option für viele Gastronomen.

Am Ende kommt es darauf an, die individuellen Bedürfnisse und Ziele des Restaurants zu berücksichtigen. Restaurantbesitzer sollten die Vor- und Nachteile der OHG sorgfältig abwägen und mit anderen Rechtsformen vergleichen. Mit der richtigen Planung und Umsetzung kann die OHG eine solide Grundlage für den Erfolg in der Gastronomiebranche bieten.

FAQs

  1. Was sind die Hauptvorteile der Gründung einer OHG für ein Restaurant?
    Die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) bietet mehrere Vorteile, darunter die Tatsache, dass es keine gesetzlichen Anforderungen bezüglich des Startkapitals gibt, also kein Mindestkapital erforderlich ist. Die Gründung ist unkompliziert und kostengünstig, und die Regeln zur Unternehmensführung sowie die Aufgabenverteilung können frei über den Gesellschaftervertrag gestaltet werden. Zudem genießen persönlich haftende Gesellschafter oft ein hohes Ansehen bei Banken.
  2. Welche Rechtsform sollte man für ein Restaurant wählen?
    Bei der Eröffnung eines Restaurants ist die Auswahl der geeigneten Rechtsform von großer Bedeutung. Mögliche Rechtsformen sind das Einzelunternehmen, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Jede dieser Formen hat spezifische Eigenschaften in Bezug auf Haftung, Kosten und Buchhaltungsanforderungen.
  3. Für welche Unternehmer ist die OHG besonders geeignet?
    Die Offene Handelsgesellschaft ist ideal für Unternehmer, die bereit sind, persönliche Haftung zu übernehmen und die zusammen mit ihren Partnern aktiv in sämtliche Entscheidungsprozesse des Unternehmens eingebunden sein möchten. Es ist wichtig zu beachten, dass Freiberufler und Kleingewerbetreibende keine OHG gründen können.
  4. Unter welchen Umständen sollte man eine OHG in Erwägung ziehen?
    Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird automatisch zu einer OHG, wenn bestimmte finanzielle Schwellenwerte überschritten werden. Dies geschieht, wenn der Jahresumsatz mehr als 600.000 Euro beträgt oder der Jahresgewinn 60.000 Euro übersteigt. In solchen Fällen sollte die Umwandlung in eine OHG in Betracht gezogen werden.
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